Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. Januar 1960
§ 1
§ 1 – Aufgaben des Zivildienstes
Im Zivildienst erfüllen anerkannte Kriegsdienstverweigerer Aufgaben, die dem Allgemeinwohl dienen, vorrangig im sozialen Bereich.
Kurz erklärt
- Anerkannte Kriegsdienstverweigerer leisten Zivildienst.
- Der Zivildienst dient dem Allgemeinwohl.
- Die Aufgaben im Zivildienst sind hauptsächlich im sozialen Bereich.
- Zivildienst ist eine Alternative zum Militärdienst.
- Die Tätigkeiten sollen der Gesellschaft zugutekommen.