Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Januar 1960
§ 1

§ 1 – Aufgaben des Zivildienstes

Im Zivildienst erfüllen anerkannte Kriegsdienstverweigerer Aufgaben, die dem Allgemeinwohl dienen, vorrangig im sozialen Bereich.

Kurz erklärt

  • Anerkannte Kriegsdienstverweigerer leisten Zivildienst.
  • Der Zivildienst dient dem Allgemeinwohl.
  • Die Aufgaben im Zivildienst sind hauptsächlich im sozialen Bereich.
  • Zivildienst ist eine Alternative zum Militärdienst.
  • Die Tätigkeiten sollen der Gesellschaft zugutekommen.