Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Januar 1960
§ 45

§ 45 – Ausschluss

(1) Ein Dienstleistender ist aus dem Zivildienst ausgeschlossen, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichtes im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf die in § 9 Abs. 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird. Das Zivildienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig geworden ist. (2) Wird im Wiederaufnahmeverfahren auf keine der genannten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt, so dürfen dem Ausgeschlossenen aus dem Ausschluss für die Erfüllung der Wehrpflicht keine nachteiligen Folgen erwachsen.

Kurz erklärt

  • Ein Dienstleistender kann vom Zivildienst ausgeschlossen werden, wenn ein deutsches Gericht gegen ihn verurteilt.
  • Der Ausschluss erfolgt bei bestimmten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen gemäß § 9 Abs. 1.
  • Das Zivildienstverhältnis endet am Tag, an dem das Urteil rechtskräftig wird.
  • Wenn im Wiederaufnahmeverfahren keine Strafen verhängt werden, hat der Ausschluss keine negativen Folgen für die Wehrpflicht.
  • Der Ausschluss betrifft nur die Erfüllung der Wehrpflicht und nicht andere Bereiche.