Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. Januar 1960
§ 75
§ 75 – Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
Die Berufung gegen ein Urteil, soweit es die Verfügbarkeit, die Heranziehung oder die Entlassung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers betrifft, und die Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Berufungen gegen Urteile zur Verfügbarkeit, Heranziehung oder Entlassung von Kriegsdienstverweigerern sind ausgeschlossen.
- Beschwerden gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts sind ebenfalls ausgeschlossen.
- Ausnahmen bestehen für Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision.
- Beschwerden gegen Beschlüsse über den Rechtsweg sind ebenfalls zulässig.
- Für Beschwerden über den Rechtsweg gelten bestimmte Regelungen des Gerichtsverfassungsgesetzes.