Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. Januar 1960
§ 18
§ 18 – Erstattung von Auslagen und Verdienstausfall
Anerkannten Kriegsdienstverweigerern werden die aus Anlass einer Prüfung ihrer Verfügbarkeit für den Zivildienst entstandenen notwendigen Auslagen sowie bei angeordneter persönlicher Vorstellung auch Verdienstausfall nach Maßgabe der für die Musterung bei den Wehrersatzbehörden geltenden Vorschriften erstattet.
Kurz erklärt
- Anerkannte Kriegsdienstverweigerer können Kosten erstattet bekommen.
- Die Kosten entstehen durch die Prüfung ihrer Verfügbarkeit für den Zivildienst.
- Auch Verdienstausfall wird erstattet, wenn eine persönliche Vorstellung angeordnet wird.
- Die Erstattung erfolgt nach den Vorschriften für die Musterung bei den Wehrersatzbehörden.
- Die Regelung gilt nur für anerkannte Kriegsdienstverweigerer.