Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. Januar 1960
§ 17
§ 17 – Entscheidungen über Wehrdienstausnahmen
Entscheidungen der Wehrersatzbehörden über Wehrdienstausnahmen gelten auch für den Zivildienst.
Kurz erklärt
- Entscheidungen der Wehrersatzbehörden betreffen auch den Zivildienst.
- Wehrdienstausnahmen werden auf den Zivildienst angewendet.
- Die Regelungen sind für beide Dienste gleich.
- Zivildienstleistende können von ähnlichen Ausnahmen profitieren.
- Die Behörden entscheiden über die Ausnahmen für beide Dienstarten.