Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Januar 1960
§ 62

§ 62 – Ermittlungen

(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, so veranlasst die oder der zuständige Disziplinarvorgesetzte die zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen. Dabei sind nicht nur die belastenden, sondern auch die entlastenden und die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln. § 20 findet entsprechende Anwendung. Der Dienstleistende ist über die Ermittlungen zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Ermittlungszweckes möglich ist. Ihm ist Akteneinsicht zu gewähren, soweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungszweckes möglich ist. (2) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind für die Disziplinarvorgesetzte oder den Disziplinarvorgesetzten bindend, soweit das Dienstvergehen denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat. (3) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.

Kurz erklärt

  • Bei Verdacht auf ein Dienstvergehen leitet der zuständige Disziplinarvorgesetzte Ermittlungen ein.
  • Es werden sowohl belastende als auch entlastende Umstände ermittelt.
  • Der betroffene Dienstleistende wird über die Ermittlungen informiert, sobald es möglich ist, ohne den Zweck der Ermittlungen zu gefährden.
  • Er hat das Recht auf Akteneinsicht, sofern dies den Ermittlungszweck nicht gefährdet.
  • Feststellungen aus rechtskräftigen Urteilen in Straf- oder Bußgeldverfahren sind bindend, während Feststellungen aus anderen Verfahren nicht bindend, aber verwendbar sind.