Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Januar 1960
§ 19

§ 19 – Einberufung

(1) Die Dienstpflichtigen werden nach den Einberufungsanordnungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Zivildienst einberufen, sofern sie nicht nach Absatz 2 in ein Dienstverhältnis nach diesem Gesetz überführt werden. Wer aus dem Grundwehrdienst entlassen wird, weil er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist, soll unverzüglich zum Zivildienst einberufen werden. (2) Das Wehrdienstverhältnis kann durch schriftlichen Bescheid im Einvernehmen mit der vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Stelle in ein Dienstverhältnis nach diesem Gesetz umgewandelt werden, wenn der Soldat als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist. Der Bescheid bestimmt den Zeitpunkt der Umwandlung sowie Ort und Zeitpunkt des Diensteintritts im Zivildienst. Der Dienstpflichtige hat sich entsprechend dem Umwandlungsbescheid zur Aufnahme des Zivildienstes zu melden. (3) Der Dienstpflichtige kann nicht verlangen, zum Dienst an einem bestimmten Ort herangezogen zu werden. Er darf nicht zu einer Beschäftigungsstelle einberufen werden, bei der er vor seiner Einberufung im Rahmen eines Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses tätig war. Satz 2 gilt nicht, wenn der Dienstpflichtige in der Beschäftigungsstelle Schwerstbehinderte oder Schwerstkranke unmittelbar betreut und bei einer Unterbrechung dieser Betreuung für die Betreuten unvertretbare und unvermeidbare Beeinträchtigungen oder Belastungen eintreten würden. (4) Dienstpflichtige, deren Verfügbarkeit nicht innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Einberufung festgestellt worden ist, sind vor der Einberufung zu hören. (5) Im Einberufungsbescheid sind Ort und Zeit des Diensteintritts sowie die Dauer des zu leistenden Zivildienstes anzugeben. Auf die strafrechtlichen Folgen des Ausbleibens soll hingewiesen werden. (6) Der Einberufungsbescheid soll mindestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin ergehen. Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2.

Kurz erklärt

  • Dienstpflichtige werden zum Zivildienst einberufen, es sei denn, sie werden in ein anderes Dienstverhältnis umgewandelt.
  • Wer als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist, wird sofort zum Zivildienst einberufen, wenn er aus dem Grundwehrdienst entlassen wird.
  • Der Dienstpflichtige kann nicht wählen, wo er seinen Zivildienst leisten möchte, und darf nicht an einen Ort einberufen werden, an dem er zuvor gearbeitet hat, es sei denn, er betreut dort Schwerstbehinderte oder Schwerstkranke.
  • Vor der Einberufung müssen Dienstpflichtige, deren Verfügbarkeit nicht in den letzten zwei Jahren festgestellt wurde, angehört werden.
  • Der Einberufungsbescheid muss mindestens vier Wochen vor dem Dienstbeginn zugestellt werden und enthält Informationen über Ort, Zeit und Dauer des Zivildienstes sowie Hinweise auf mögliche strafrechtliche Folgen bei Nichterscheinen.