Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. Januar 1960
§ 21
§ 21 – Widerruf des Einberufungsbescheides
Wird nach Zustellung des Einberufungsbescheides festgestellt, dass der anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht verfügbar ist, so ist der Einberufungsbescheid zu widerrufen. Der Widerrufsbescheid ist schriftlich zu erteilen und zuzustellen.
Kurz erklärt
- Wenn ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer nach der Zustellung des Einberufungsbescheides nicht verfügbar ist, muss der Bescheid widerrufen werden.
- Der Widerruf des Einberufungsbescheides muss schriftlich erfolgen.
- Der Widerrufsbescheid muss zugestellt werden.
- Der Status des Kriegsdienstverweigerers wird nach der Zustellung überprüft.
- Die Regelung betrifft nur anerkannte Kriegsdienstverweigerer.