Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. Januar 1960
§ 25c
§ 25c – Staatsbürgerliche Rechte
Der Dienstleistende hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Seine Rechte werden im Rahmen der Erfordernisse des Zivildienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt.
Kurz erklärt
- Dienstleistende haben die gleichen Rechte wie andere Staatsbürger.
- Ihre Rechte können durch Pflichten im Zivildienst eingeschränkt werden.
- Die Einschränkungen basieren auf gesetzlichen Vorgaben.
- Die Gleichstellung gilt für alle staatsbürgerlichen Rechte.
- Zivildienstpflichten müssen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen beachtet werden.