Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Januar 1960
§ 17

§ 17 – Entscheidungen über Wehrdienstausnahmen

Entscheidungen der Wehrersatzbehörden über Wehrdienstausnahmen gelten auch für den Zivildienst.

Kurz erklärt

  • Entscheidungen der Wehrersatzbehörden betreffen auch den Zivildienst.
  • Wehrdienstausnahmen werden auf den Zivildienst angewendet.
  • Die Regelungen sind für beide Dienste gleich.
  • Zivildienstleistende können von ähnlichen Ausnahmen profitieren.
  • Die Behörden entscheiden über die Ausnahmen für beide Dienstarten.