Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. Januar 1960
§ 8
§ 8 – Zivildienstunfähigkeit
Zum Zivildienst wird nicht herangezogen, wer nicht zivildienstfähig ist.
Kurz erklärt
- Zivildienst ist für bestimmte Personen vorgesehen.
- Nur zivildienstfähige Personen können zum Zivildienst herangezogen werden.
- Personen, die nicht zivildienstfähig sind, werden nicht einberufen.
- Die Zivildienstfähigkeit wird vorher geprüft.
- Es gibt Kriterien, die bestimmen, wer zivildienstfähig ist.