§ 9 – Ausschluss vom Zivildienst
Vom Zivildienst ist ausgeschlossen, wer durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr verurteilt worden ist, es sei denn, dass die Eintragung über die Verurteilung im Zentralregister getilgt ist, normal normal wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt, normal normal wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 64, 66, 66a oder § 66b des Strafgesetzbuches unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Personen, die wegen eines Verbrechens zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wurden, sind vom Zivildienst ausgeschlossen.
- Auch Personen, die wegen bestimmter schwerer Straftaten (z.B. Hochverrat) zu sechs Monaten oder mehr verurteilt wurden, dürfen keinen Zivildienst leisten.
- Der Ausschluss gilt nicht, wenn die Verurteilung im Zentralregister getilgt wurde.
- Personen, die durch Richterspruch die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verloren haben, sind ebenfalls ausgeschlossen.
- Wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung unterliegt, darf solange keinen Zivildienst leisten, bis diese Maßregel erledigt ist.