Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Januar 1960
§ 57

§ 57 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine ihm nach § 23 Abs. 4 Satz 1 oder 2 während der Zivildienstüberwachung obliegende Pflicht verletzt oder normal normal der in § 39 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Pflicht, sich zu einer angeordneten Untersuchung vorzustellen und diese zu erdulden, zuwiderhandelt. normal normal normal arabic (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt.

Kurz erklärt

  • Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich oder fahrlässig Pflichten während der Zivildienstüberwachung verletzt.
  • Dies betrifft insbesondere die Pflicht, sich zu einer angeordneten Untersuchung zu stellen.
  • Die Verletzung dieser Pflichten kann als Ordnungswidrigkeit gewertet werden.
  • Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bestraft werden.
  • Das Bundesamt ist die zuständige Verwaltungsbehörde für solche Fälle.