Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Januar 1960
§ 69a

§ 69a – Tilgung

(1) Eintragungen in den Personalakten über Disziplinarmaßnahmen sind nach einem Jahr zu tilgen; die darüber entstandenen Vorgänge sind aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten. Disziplinarmaßnahmen, die zu tilgen sind, dürfen nicht mehr berücksichtigt werden. (2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Disziplinarmaßnahme verhängt wird. Sie endet nicht, solange gegen den Dienstleistenden ein Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren schwebt oder eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf. (3) Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgehoben, ist sie zu tilgen. Hat sie sich auf die Berechnung von Tilgungsfristen ausgewirkt, sind diese erneut zu berechnen. Förmliche Anerkennungen sind zu tilgen, wenn ihre Rücknahme unanfechtbar geworden ist. (4) Nach Ablauf der Frist gilt der anerkannte Kriegsdienstverweigerer als von Disziplinarmaßnahmen während des Zivildienstes nicht betroffen; er darf jede Auskunft über die Disziplinarmaßnahme und das zugrunde liegende Dienstvergehen verweigern. Insoweit darf er erklären, dass gegen ihn keine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist.

Kurz erklärt

  • Eintragungen über Disziplinarmaßnahmen in Personalakten werden nach einem Jahr gelöscht und müssen vernichtet werden.
  • Die Frist beginnt am Tag der Verhängung der Disziplinarmaßnahme und wird unterbrochen, wenn ein Straf- oder Disziplinarverfahren läuft.
  • Wenn eine Disziplinarmaßnahme aufgehoben wird, muss sie ebenfalls gelöscht werden, und die Tilgungsfristen müssen neu berechnet werden.
  • Förmliche Anerkennungen müssen gelöscht werden, wenn ihre Rücknahme endgültig ist.
  • Nach Ablauf der Frist gilt ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer als nicht von Disziplinarmaßnahmen betroffen und kann Auskünfte darüber verweigern.