§ 69 – Auskünfte
(1) Auskünfte über förmliche Anerkennungen und über Disziplinarmaßnahmen werden ohne Zustimmung des Dienstleistenden oder des früheren Dienstleistenden nur erteilt an Stellen innerhalb des Zivildienstes, an Gerichte und Staatsanwaltschaften, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Empfängerin oder des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist, sowie normal normal an Verletzte zur Wahrnehmung ihrer Rechte. normal normal normal arabic Unter diesen Voraussetzungen ist auch die Übermittlung von Unterlagen zulässig. Über förmliche Anerkennungen und Disziplinarmaßnahmen, die getilgt oder tilgungsreif sind, werden Auskünfte nur mit Zustimmung des Dienstleistenden oder des früheren Dienstleistenden erteilt. (2) Die Empfängerin oder der Empfänger darf die übermittelten Auskünfte nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.
Kurz erklärt
- Auskünfte über Anerkennungen und Disziplinarmaßnahmen dürfen ohne Zustimmung nur an bestimmte Stellen gegeben werden.
- Berechtigte Stellen sind der Zivildienst, Gerichte und Staatsanwaltschaften, wenn es für ihre Aufgaben nötig ist.
- Verletzte Personen können ebenfalls Informationen erhalten, um ihre Rechte wahrzunehmen.
- Informationen über getilgte Anerkennungen und Disziplinarmaßnahmen erfordern die Zustimmung des Betroffenen.
- Die Empfänger dürfen die Informationen nur für den vorgesehenen Zweck verwenden.