§ 67 – Aufhebung der Disziplinarverfügung
(1) Bestätigt das Verwaltungsgericht im Falle des § 66 Abs. 2 die angefochtene Entscheidung, mildert es die Disziplinarmaßnahme, stellt es das Disziplinarverfahren nach § 66 Abs. 2 Satz 6 ein oder stellt es ein Dienstvergehen nicht fest und hebt es aus diesem Grunde die Disziplinarverfügung auf, so ist eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis zugunsten oder zuungunsten des Dienstleistenden nur wegen solcher erheblicher Tatsachen oder Beweismittel zulässig, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren. Die erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes vorbehalten. (2) Im Übrigen kann die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes eine Disziplinarverfügung jederzeit aufheben und in der Sache neu entscheiden. Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art und Höhe ist nur zulässig, wenn die Disziplinarverfügung innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Erlass aufgehoben worden ist. (3) Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes hat eine Disziplinarverfügung aufzuheben und in der Sache neu zu entscheiden, wenn nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Disziplinarverfügung wegen desselben Sachverhaltes in einem Strafverfahren oder Bußgeldverfahren gegen den Dienstleistenden ein Urteil ergeht und rechtskräftig wird, dessen tatsächliche Feststellungen, soweit sie erheblich sind, von den in der Disziplinarverfügung getroffenen abweichen. (4) Der Dienstleistende oder der frühere Dienstleistende kann die Aufhebung einer nicht mehr anfechtbaren Disziplinarmaßnahme beantragen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die zur Aufhebung der Disziplinarmaßnahme führen können. (5) § 62b Abs. 1, § 65 Abs. 1 Satz 3 und § 66 finden entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Das Verwaltungsgericht kann Disziplinarmaßnahmen bestätigen, mildern oder aufheben, wenn neue, erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen.
- Die Entscheidung über eine erneute Disziplinarmaßnahme liegt beim Präsidenten des Bundesamtes.
- Der Präsident kann jederzeit eine Disziplinarverfügung aufheben und neu entscheiden, jedoch ist eine Verschärfung nur innerhalb von sechs Monaten nach Aufhebung zulässig.
- Wenn ein rechtskräftiges Urteil in einem Straf- oder Bußgeldverfahren vorliegt, das von der Disziplinarverfügung abweicht, muss die Disziplinarverfügung aufgehoben werden.
- Der betroffene Dienstleistende kann die Aufhebung einer nicht mehr anfechtbaren Disziplinarmaßnahme beantragen, wenn neue Beweise vorliegen.