Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Januar 1960
§ 27

§ 27 – Grundpflichten

(1) Der Dienstleistende hat seinen Dienst gewissenhaft zu erfüllen. Er hat sich in die Gemeinschaft, in der er seinen Dienst ableistet, einzufügen. Er darf durch sein Verhalten den Arbeitsfrieden und das Zusammenleben innerhalb der Dienststellen nicht gefährden. (2) Außer Dienst hat sich der Dienstleistende außerhalb der dienstlichen Unterkünfte so zu verhalten, dass er das Ansehen des Zivildienstes oder der Beschäftigungsstelle, bei der er seinen Dienst leistet, nicht ernsthaft beeinträchtigt. (3) Er muss die mit dem Dienst verbundenen Gefahren auf sich nehmen, insbesondere, wenn es zur Rettung anderer aus Lebensgefahr oder zur Abwendung von Schäden, die der Allgemeinheit drohen, erforderlich ist. (4) Er hat sich ausbilden zu lassen, wenn es die Zwecke des Zivildienstes erfordern.

Kurz erklärt

  • Der Dienstleistende muss seinen Dienst sorgfältig und gewissenhaft ausführen.
  • Er soll sich gut in die Gemeinschaft einfügen und den Arbeitsfrieden nicht stören.
  • Außerhalb der Dienststelle muss er das Ansehen des Zivildienstes wahren.
  • Er muss bereit sein, Risiken einzugehen, um anderen zu helfen oder Schäden abzuwenden.
  • Er ist verpflichtet, sich weiterzubilden, wenn es für den Zivildienst notwendig ist.