Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Januar 1960
§ 43

§ 43 – Entlassung

(1) Ein Dienstleistender ist zu entlassen, wenn die für den Zivildienst festgesetzte Zeit abgelaufen ist, normal normal er nicht wehrpflichtig war oder seine Wehrpflicht ruht oder endet, normal normal der die Verfügbarkeit feststellende Musterungsbescheid, Einberufungsbescheid oder der Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 aufgehoben wird, normal normal er nach § 11 Abs. 2, 4 oder 6 zurückgestellt ist, normal normal der Einberufungsbescheid wegen einer der in den §§ 8, 10, 11 Abs. 1 bis 3 sowie den §§ 14 bis 15a bezeichneten Zivildienstausnahmen hätte zurückgenommen oder widerrufen werden müssen, normal normal eine der in den §§ 8, 10, 11 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 bezeichneten Zivildienstausnahmen eintritt, normal normal nach seinem bisherigen Verhalten durch seine weitere Dienstleistung die Ordnung im Zivildienst ernstlich gefährdet würde, normal normal er unabkömmlich gestellt ist, normal normal der Bescheid über die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zurückgenommen oder widerrufen ist, normal normal er dem Bundesamt gegenüber schriftlich erklärt, dass er den Kriegsdienst mit der Waffe nicht mehr aus Gewissensgründen verweigere, normal normal er vorübergehend nicht zivildienstfähig wird, die Wiederherstellung seiner Zivildienstfähigkeit innerhalb der für den Zivildienst festgesetzten Zeit nicht zu erwarten ist und er seine Entlassung beantragt oder ihr zustimmt. normal normal normal arabic (2) Ein Dienstleistender kann entlassen werden auf seinen Antrag, wenn das Verbleiben im Zivildienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe, die nach dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt oder nach der Umwandlung nach § 19 Abs. 2 entstanden oder zu früher entstandenen hinzugetreten sind, eine besondere Härte bedeuten würde; § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung; normal normal wenn gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von drei Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist; das Gleiche gilt, wenn die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung widerrufen wird. normal normal normal arabic (3) Wer Dienst nach § 41a leistet, ist auf seinen Antrag vorzeitig zu entlassen, wenn hierüber Einvernehmen mit der Dienststelle besteht oder normal normal er Härtegründe nach Absatz 2 Nummer 1 geltend macht; das Bundesamt prüft nicht, ob die geltend gemachten Gründe die Zurückstellung vom Zivildienst nach der Entlassung rechtfertigen. normal normal normal arabic Er kann auf Antrag der Dienststelle vorzeitig entlassen werden, wenn sich aus seinem Verhalten oder aus Leistungsdefiziten, die auch gesundheitlich bedingt sein können, ergibt, dass er die Eignungs- und Leistungsanforderungen, die an einen Dienstleistenden zu stellen sind, nicht oder nicht mehr erfüllt. § 44 Absatz 3 bleibt unberührt.

Kurz erklärt

  • Ein Dienstleistender wird entlassen, wenn die Zivildienstzeit abgelaufen ist oder er nicht mehr wehrpflichtig ist.
  • Er kann auch entlassen werden, wenn er aus persönlichen Gründen eine besondere Härte erlebt oder eine Freiheitsstrafe von drei Monaten oder mehr erhält.
  • Bei Dienst nach § 41a kann er auf Antrag vorzeitig entlassen werden, wenn die Dienststelle zustimmt oder Härtegründe vorliegen.
  • Eine vorzeitige Entlassung kann auch aufgrund von Verhaltens- oder Leistungsdefiziten beantragt werden.
  • Das Bundesamt prüft nicht, ob die Gründe für eine vorzeitige Entlassung die Zurückstellung vom Zivildienst rechtfertigen.