Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. Januar 1960
§ 30a
§ 30a – Pflichten der Vorgesetzten
Vorgesetzte sind für die ihnen unterstellten Dienstleistenden verantwortlich. Sie haben die Pflicht zur Dienstaufsicht. Dienstliche Anordnungen dürfen sie nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.
Kurz erklärt
- Vorgesetzte tragen die Verantwortung für ihre Mitarbeiter.
- Sie müssen die Dienstaufsicht über ihre Untergebenen führen.
- Dienstliche Anordnungen dürfen nur für dienstliche Zwecke erteilt werden.
- Bei der Erteilung von Anordnungen müssen Gesetze und Dienstvorschriften beachtet werden.
- Vorgesetzte dürfen keine persönlichen Interessen bei Anordnungen verfolgen.