Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Januar 1960
§ 80

§ 80 – Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) sowie das Petitionsrecht (Artikel 17 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

Kurz erklärt

  • Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person, Freizügigkeit, Unverletzlichkeit der Wohnung und Petitionsrecht sind im Grundgesetz festgelegt.
  • Diese Grundrechte können durch dieses Gesetz eingeschränkt werden.
  • Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 schützt die körperliche Unversehrtheit.
  • Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 schützt die Freiheit der Person.
  • Artikel 11 Abs. 1 schützt die Freizügigkeit und Artikel 13 die Unverletzlichkeit der Wohnung.