Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Januar 1960
§ 41a

§ 41a – Freiwilliger zusätzlicher Zivildienst

(1) Der Dienstpflichtige kann auf Antrag freiwilligen zusätzlichen Zivildienst von mindestens drei bis zu höchstens sechs Monaten Dauer leisten, soweit Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden und die Dienststelle einverstanden ist. (2) Der Antrag nach Absatz 1 kann frühestens zwei Monate nach Beginn des Zivildienstverhältnisses gestellt werden. Wird dem Antrag entsprochen, legt das Bundesamt das Ende der Dienstzeit unter Abänderung des Einberufungsbescheids neu fest. (3) Wer Dienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Dienstleistenden, der als anerkannter Kriegsdienstverweigerer Zivildienst leistet. Sozialversicherungsrechtlich gilt er als Person, die auf Grund gesetzlicher Pflicht Zivildienst leistet. (4) Der Dienst nach Absatz 1 ist Zivildienst im Sinne dieses Gesetzes. Die §§ 52 bis 57 sowie § 59 Absatz 1 Nummer 2 sind auf Dienstleistende nach Absatz 1 nicht anzuwenden. (5) Liegen besondere Gründe vor, kann die Dienststelle für die Dauer des Dienstes nach Absatz 1 einen Zivildienstzuschlag bis zu der Höhe gewähren, die in § 8c Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes vorgesehen ist. Der Zuschlag wird nicht nach § 6 Absatz 2 Satz 2 erstattet. Ein erhöhtes Entlassungsgeld entsprechend § 9 Absatz 3 des Wehrsoldgesetzes wird nicht gezahlt. (6) Dienstleistende nach Absatz 1 haben Anspruch auf Erholungsurlaub entsprechend § 5 Absatz 2 der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung.

Kurz erklärt

  • Dienstpflichtige können freiwillig zusätzlichen Zivildienst von 3 bis 6 Monaten leisten, wenn Mittel vorhanden sind und die Dienststelle zustimmt.
  • Der Antrag für den zusätzlichen Dienst kann frühestens zwei Monate nach Beginn des Zivildienstes gestellt werden.
  • Personen, die diesen zusätzlichen Dienst leisten, haben die gleichen Rechte wie anerkannte Kriegsdienstverweigerer im Zivildienst.
  • Der zusätzliche Dienst zählt als Zivildienst, jedoch gelten bestimmte gesetzliche Regelungen nicht für diese Personen.
  • Bei besonderen Gründen kann ein Zivildienstzuschlag gewährt werden, aber kein erhöhtes Entlassungsgeld, und es besteht Anspruch auf Erholungsurlaub.