Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Januar 1960
§ 40

§ 40 – Erhaltung der Gesundheit; ärztliche Eingriffe

(1) Der Dienstleistende hat alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen. Er darf diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen. (2) Ärztliche Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit muss er nur dulden, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen. § 26 Abs. 2 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) bleibt unberührt. (3) Lehnt der Dienstleistende eine zumutbare ärztliche Behandlung ab und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst, so kann ihm eine sonst zustehende Versorgung insoweit versagt werden. Nicht zumutbar ist eine ärztliche Behandlung, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Dienstleistenden verbunden ist, eine Operation auch dann, wenn sie einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet.

Kurz erklärt

  • Der Dienstleistende muss aktiv seine Gesundheit erhalten oder wiederherstellen und darf diese nicht absichtlich oder grob fahrlässig gefährden.
  • Ärztliche Eingriffe in seinen Körper sind nur bei Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zulässig.
  • Wenn der Dienstleistende eine zumutbare ärztliche Behandlung ablehnt und dadurch seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wird, kann ihm eine sonst zustehende Versorgung verweigert werden.
  • Eine ärztliche Behandlung ist nicht zumutbar, wenn sie erhebliche Risiken für Leben oder Gesundheit birgt.
  • Auch Operationen, die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit darstellen, können als nicht zumutbar gelten.