Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Januar 1960
§ 39

§ 39 – Ärztliche Untersuchung

(1) Der anerkannte Kriegsdienstverweigerer ist ärztlich zu untersuchen vor der Einberufung, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er nicht zivildienstfähig oder vorübergehend nicht zivildienstfähig ist; dies ist anzunehmen, wenn er wegen vorübergehender Zivildienstunfähigkeit vom Zivildienst zurückgestellt war und auf seinen Antrag, wenn seine Verfügbarkeit nicht innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Einberufung festgestellt worden ist; normal normal unverzüglich nach Dienstantritt; normal normal während des Zivildienstes, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er a) nicht zivildienstfähig oder vorübergehend nicht zivildienstfähig geworden ist oder normal normal b) eine Zivildienstbeschädigung erlitten hat; normal normal normal arabic normal normal vor der Entlassung, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er eine Zivildienstbeschädigung erlitten hat oder wenn er es beantragt. normal normal normal arabic (2) Der anerkannte Kriegsdienstverweigerer hat sich zu einer angeordneten Untersuchung vorzustellen und diese zu dulden; § 23a gilt entsprechend. Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen, die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten oder mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Dienstpflichtigen verbunden sind, dürfen nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden. Darunter fallen nicht einfache ärztliche Maßnahmen wie Blutentnahme aus dem Ohrläppchen, dem Finger oder einer Blutader oder eine röntgenologische Untersuchung. (3) Das Recht des Dienstleistenden, anlässlich der Untersuchung nach Absatz 1 Nr. 4 Gutachten von Ärztinnen oder Ärzten seiner Wahl einzuholen, bleibt unberührt. Das Bundesamt kann auch andere Beweise erheben; § 20 findet entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Anerkannte Kriegsdienstverweigerer müssen vor der Einberufung ärztlich untersucht werden, wenn Anzeichen für eine fehlende Zivildienstfähigkeit vorliegen.
  • Die Untersuchung kann auch während des Zivildienstes stattfinden, wenn Hinweise auf eine Zivildienstunfähigkeit oder eine Zivildienstbeschädigung bestehen.
  • Der Kriegsdienstverweigerer muss sich der angeordneten Untersuchung stellen und diese dulden.
  • Eingriffe, die die körperliche Unversehrtheit erheblich beeinträchtigen oder gefährlich sind, dürfen nur mit Zustimmung des Betroffenen durchgeführt werden.
  • Der Dienstleistende hat das Recht, Gutachten von Ärzten seiner Wahl einzuholen, und das Bundesamt kann weitere Beweise erheben.