Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Januar 1960
§ 25c

§ 25c – Staatsbürgerliche Rechte

Der Dienstleistende hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Seine Rechte werden im Rahmen der Erfordernisse des Zivildienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt.

Kurz erklärt

  • Dienstleistende haben die gleichen Rechte wie andere Staatsbürger.
  • Ihre Rechte können durch Pflichten im Zivildienst eingeschränkt werden.
  • Die Einschränkungen basieren auf gesetzlichen Vorgaben.
  • Die Gleichstellung gilt für alle staatsbürgerlichen Rechte.
  • Zivildienstpflichten müssen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen beachtet werden.