Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. Januar 1960
§ 52
§ 52 – Eigenmächtige Abwesenheit
Wer eigenmächtig den Zivildienst verlässt oder ihm fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei volle Kalendertage abwesend ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
Kurz erklärt
- Wer ohne Erlaubnis den Zivildienst verlässt, handelt eigenmächtig.
- Eine Abwesenheit von mehr als drei vollen Kalendertagen ist entscheidend.
- Die Abwesenheit kann vorsätzlich oder fahrlässig sein.
- Bei einer solchen Abwesenheit droht eine Freiheitsstrafe.
- Die Strafe kann bis zu drei Jahren betragen.