Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. Januar 1960
§ 51a
§ 51a – Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Zivildienstbeschädigungen von Dienstpflichtigen Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Die Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere auf Art, Berechnungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend von diesem Gesetz.
Kurz erklärt
- Die Bundesregierung darf Übergangsregelungen für Zivildienstbeschädigungen erlassen.
- Diese Regelungen gelten für Dienstpflichtige in einem bestimmten Gebiet, das im Einigungsvertrag erwähnt wird.
- Die Zustimmung des Bundesrates ist für diese Rechtsverordnung erforderlich.
- Die Regelungen können von den bestehenden Gesetzen abweichen.
- Sie betreffen insbesondere die Art, Berechnungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen.