Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Januar 1960
§ 2a

§ 2a – Beirat für den Zivildienst

(1) Bei dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ein Beirat für den Zivildienst gebildet. Der Beirat hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Fragen des Zivildienstes einschließlich der Frage, welche Aufgaben den Zivildienstpflichtigen (Dienstpflichtigen) außerhalb des sozialen Bereichs zugewiesen werden sollen, zu beraten. (2) Dem Beirat gehören an: sieben Vertreterinnen oder Vertreter von Organisationen, die sich mit der Vertretung der Interessen der Kriegsdienstverweigerer und der Zivildienstleistenden (Dienstleistenden) befassen, darunter vier Dienstleistende, normal sieben Vertreterinnen oder Vertreter von Verbänden anerkannter Beschäftigungsstellen, normal je eine Vertreterin oder ein Vertreter der evangelischen Kirche und der katholischen Kirche, normal je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände, normal zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Länder und normal eine Vertreterin oder ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände. normal arabic (3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beruft die Mitglieder des Beirates in der Regel für die Dauer von vier Jahren. Die in Absatz 2 genannten Stellen sollen hierzu Vorschläge machen. Die Dienstleistenden (Absatz 2 Nr. 1) sind für die Dauer ihrer Dienstzeit zu berufen. Für jedes Mitglied wird eine persönliche Stellvertretung berufen. (4) Die Sitzungen des Beirates werden vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach Maßgabe einer von ihm zu erlassenden Geschäftsordnung einberufen und geleitet.

Kurz erklärt

  • Es wird ein Beirat für den Zivildienst beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gebildet.
  • Der Beirat berät das Ministerium zu Fragen des Zivildienstes und den Aufgaben der Zivildienstpflichtigen.
  • Er besteht aus Vertretern von Organisationen für Kriegsdienstverweigerer, Zivildienstleistenden, Kirchen, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden und Ländern.
  • Die Mitglieder werden in der Regel für vier Jahre berufen, Vorschläge kommen von den genannten Stellen.
  • Die Sitzungen des Beirates werden vom Ministerium einberufen und geleitet.