§ 22a – Anrechnung von Wehr- und Zivildienst anderer Staaten
(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann im Einzelfall außerhalb der Bundeswehr geleisteten Wehrdienst oder an Stelle des Wehrdienstes geleisteten anderen Dienst auf den Zivildienst nach diesem Gesetz ganz oder zum Teil anrechnen. Der Wehrdienst oder der an Stelle des Wehrdienstes geleistete andere Dienst soll angerechnet werden, wenn er auf Grund gesetzlicher Vorschriften geleistet worden ist; dies gilt auch, wenn das Bundesministerium der Verteidigung dem Dienst außerhalb der Bundeswehr zugestimmt hat. (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann die in Absatz 1 genannte Befugnis auf das Bundesamt für den Zivildienst übertragen. Anträge auf Anrechnung von Wehrdienst, der außerhalb der Bundeswehr geleistet worden ist, sowie von anderem Dienst, der an Stelle des Wehrdienstes geleistet worden ist, sind beim Bundesamt zu stellen, das zum Nachweis eine Versicherung des Dienstpflichtigen an Eides statt verlangen kann.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann Wehrdienst oder anderen Dienst, der anstelle des Wehrdienstes geleistet wurde, auf den Zivildienst anrechnen.
- Die Anrechnung erfolgt, wenn der Dienst aufgrund gesetzlicher Vorschriften geleistet wurde oder mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung.
- Die Befugnis zur Anrechnung kann an das Bundesamt für den Zivildienst übertragen werden.
- Anträge zur Anrechnung müssen beim Bundesamt für den Zivildienst eingereicht werden.
- Das Bundesamt kann eine eidesstattliche Versicherung des Dienstpflichtigen als Nachweis verlangen.