Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Januar 1960
§ 58c

§ 58c – Förmliche Anerkennungen

(1) Vorbildliche Pflichterfüllung und hervorragende Einzeltaten können durch förmliche Anerkennungen gewürdigt werden. (2) Eine förmliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht vorlagen. Die Rücknahme ist zu begründen. Vor der Entscheidung ist der Dienstleistende zu hören. (3) Wird die förmliche Anerkennung zurückgenommen, ist zugleich darüber zu entscheiden, ob ein in Anspruch genommener Sonderurlaub ganz oder teilweise auf den Erholungsurlaub anzurechnen ist. Eine Anrechnung des in Anspruch genommenen Sonderurlaubs auf den Erholungsurlaub unterbleibt, soweit dies eine besondere Härte bedeuten würde. (4) Absätze 1 bis 3 gelten auch für frühere Dienstleistende.

Kurz erklärt

  • Vorbildliche Leistungen können durch offizielle Anerkennungen gewürdigt werden.
  • Eine Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt waren.
  • Die Rücknahme muss begründet werden, und der Betroffene muss vorher angehört werden.
  • Bei Rücknahme der Anerkennung muss entschieden werden, ob Sonderurlaub auf den Erholungsurlaub angerechnet wird.
  • Diese Regelungen gelten auch für ehemalige Dienstleistende.