§ 118 – Form. Frist. Begründung
(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. (3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.
Kurz erklärt
- Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung beim zuständigen Gericht eingelegt werden.
- Der Beschwerdeführer muss angeben, inwiefern die Entscheidung angefochten wird und die Gründe dafür darlegen.
- Die Begründung muss klarstellen, ob die Anfechtung auf Verfahrensfehler oder andere Rechtsnormen basiert.
- Bei Verfahrensfehlern müssen die konkreten Mängel genannt werden.
- Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet oder im Protokoll der Geschäftsstelle festgehalten werden.