Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 139

§ 139 – gvg

(1) Die Senate des Bundesgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. (2) Die Strafsenate entscheiden über Beschwerden in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Dies gilt nicht für die Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wird.

Kurz erklärt

  • Die Senate des Bundesgerichtshofes bestehen aus fünf Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden.
  • Die Strafsenate bestehen aus drei Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden.
  • Diese Regelung gilt nicht für Beschwerden gegen Entscheidungen zur Eröffnung des Hauptverfahrens.
  • Auch nicht für Beschwerden, die das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses betreffen.
  • Der Vorsitzende ist in beiden Fällen Teil der Besetzung.