Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 33

§ 33 – gvg

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden: Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden; normal normal Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden; normal normal Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen; normal normal Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind; normal normal Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind; normal normal Personen, die in Vermögensverfall geraten sind. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Schöffen dürfen nicht unter 25 Jahre alt sein.
  • Personen über 70 Jahre sind nicht für das Amt geeignet.
  • Wer nicht in der Gemeinde wohnt, kann nicht berufen werden.
  • Gesundheitliche Einschränkungen schließen eine Eignung aus.
  • Unzureichende Deutschkenntnisse und Vermögensverfall sind ebenfalls Ausschlussgründe.