Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 55

§ 55 – gvg

Die Schöffen und Vertrauenspersonen des Ausschusses erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

Kurz erklärt

  • Schöffen und Vertrauenspersonen des Ausschusses bekommen eine Entschädigung.
  • Die Entschädigung erfolgt gemäß dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
  • Dieses Gesetz regelt die finanziellen Vergütungen für bestimmte Personen im Justizwesen.
  • Die Entschädigung dient als Ausgleich für ihre Tätigkeit.
  • Es handelt sich um eine gesetzlich festgelegte Regelung.