Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 55
§ 55 – gvg
Die Schöffen und Vertrauenspersonen des Ausschusses erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
Kurz erklärt
- Schöffen und Vertrauenspersonen des Ausschusses bekommen eine Entschädigung.
- Die Entschädigung erfolgt gemäß dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
- Dieses Gesetz regelt die finanziellen Vergütungen für bestimmte Personen im Justizwesen.
- Die Entschädigung dient als Ausgleich für ihre Tätigkeit.
- Es handelt sich um eine gesetzlich festgelegte Regelung.