Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 44
§ 44 – gvg
Die Namen der gewählten Hauptschöffen und Ersatzschöffen werden bei jedem Amtsgericht in gesonderte Verzeichnisse aufgenommen (Schöffenlisten).
Kurz erklärt
- Die Namen der Hauptschöffen und Ersatzschöffen werden erfasst.
- Diese Namen werden in speziellen Verzeichnissen aufgelistet.
- Die Verzeichnisse werden bei jedem Amtsgericht geführt.
- Die Listen werden als Schöffenlisten bezeichnet.
- Sie dienen der Übersicht über die gewählten Schöffen.