Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 74d

§ 74d – gvg

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte die in § 74 Abs. 2 bezeichneten Strafsachen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (2) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Die Landesregierungen dürfen durch Rechtsverordnung Strafsachen bestimmten Landgerichten zuweisen.
  • Dies gilt für Bezirke, die mehrere Landgerichte umfassen.
  • Die Zuweisung soll die Bearbeitung der Verfahren verbessern.
  • Die Landesregierungen können diese Befugnis an die Landesjustizverwaltungen weitergeben.
  • Ein Absatz wurde gestrichen und ist nicht mehr relevant.