Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 74d
§ 74d – gvg
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte die in § 74 Abs. 2 bezeichneten Strafsachen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (2) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Die Landesregierungen dürfen durch Rechtsverordnung Strafsachen bestimmten Landgerichten zuweisen.
- Dies gilt für Bezirke, die mehrere Landgerichte umfassen.
- Die Zuweisung soll die Bearbeitung der Verfahren verbessern.
- Die Landesregierungen können diese Befugnis an die Landesjustizverwaltungen weitergeben.
- Ein Absatz wurde gestrichen und ist nicht mehr relevant.