Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 176
§ 176 – gvg
(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden. (2) An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen. Der Vorsitzende kann Ausnahmen gestatten, wenn und soweit die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung notwendig ist.
Kurz erklärt
- Der Vorsitzende ist verantwortlich für die Ordnung während der Sitzung.
- Personen in der Sitzung dürfen ihr Gesicht nicht verhüllen.
- Eine vollständige oder teilweise Verhüllung des Gesichts ist nicht erlaubt.
- Der Vorsitzende kann Ausnahmen zulassen.
- Ausnahmen sind möglich, wenn die Gesichtserkennung nicht für Identität oder Beweise nötig ist.