Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 175

§ 175 – gvg

(1) Der Zutritt zu öffentlichen Verhandlungen kann unerwachsenen und solchen Personen versagt werden, die in einer der Würde des Gerichts nicht entsprechenden Weise erscheinen. (2) Zu nicht öffentlichen Verhandlungen kann der Zutritt einzelnen Personen vom Gericht gestattet werden. In Strafsachen soll dem Verletzten der Zutritt gestattet werden. Einer Anhörung der Beteiligten bedarf es nicht. (3) Die Ausschließung der Öffentlichkeit steht der Anwesenheit der die Dienstaufsicht führenden Beamten der Justizverwaltung bei den Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht nicht entgegen.

Kurz erklärt

  • Unerwachsene und unangemessen gekleidete Personen können von öffentlichen Verhandlungen ausgeschlossen werden.
  • In nicht öffentlichen Verhandlungen kann das Gericht bestimmten Personen den Zutritt erlauben.
  • In Strafsachen soll der Verletzte Zutritt zu den Verhandlungen erhalten.
  • Eine Anhörung der Beteiligten ist dafür nicht erforderlich.
  • Die Anwesenheit von Aufsichtsbeamten der Justizverwaltung ist bei den Verhandlungen erlaubt, auch wenn die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist.