Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 184
§ 184 – gvg
Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.
Kurz erklärt
- Die offizielle Sprache in Gerichten ist Deutsch.
- Sorben haben das Recht, in ihrer Sprache vor Gericht zu sprechen.
- Dieses Recht gilt in den Heimatgebieten der sorbischen Bevölkerung.
- Die sorbische Sprache wird in diesen Regionen anerkannt.
- Der Zugang zur Justiz in der eigenen Sprache wird unterstützt.