Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 184

§ 184 – gvg

Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.

Kurz erklärt

  • Die offizielle Sprache in Gerichten ist Deutsch.
  • Sorben haben das Recht, in ihrer Sprache vor Gericht zu sprechen.
  • Dieses Recht gilt in den Heimatgebieten der sorbischen Bevölkerung.
  • Die sorbische Sprache wird in diesen Regionen anerkannt.
  • Der Zugang zur Justiz in der eigenen Sprache wird unterstützt.