Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 42

§ 42 – gvg

(1) Aus der berichtigten Vorschlagsliste wählt der Ausschuß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen für die nächsten fünf Geschäftsjahre: die erforderliche Zahl von Schöffen; normal normal die erforderliche Zahl der Personen, die an die Stelle wegfallender Schöffen treten oder in den Fällen der §§ 46, 47 als Schöffen benötigt werden (Ersatzschöffen). Zu wählen sind Personen, die am Sitz des Amtsgerichts oder in dessen nächster Umgebung wohnen. normal normal normal arabic (2) Bei der Wahl soll darauf geachtet werden, daß alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden.

Kurz erklärt

  • Der Ausschuss wählt mit einer Zweidrittelmehrheit Schöffen für fünf Jahre.
  • Es werden auch Ersatzschöffen gewählt, die bei Bedarf einspringen können.
  • Die Wahl erfolgt aus einer berichtigten Vorschlagsliste.
  • Gewählt werden Personen, die am Amtsgerichtssitz oder in der Nähe wohnen.
  • Bei der Wahl soll die Vielfalt der Bevölkerung in Bezug auf Geschlecht, Alter, Beruf und soziale Stellung beachtet werden.