Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 13a

§ 13a – gvg

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte Sachen aller Art ganz oder teilweise zuzuweisen sowie auswärtige Spruchkörper von Gerichten einzurichten, sofern dies für die sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung von Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Besondere Ermächtigungen der Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen gehen vor. (2) Mehrere Länder können die Einrichtung eines gemeinsamen Gerichts oder gemeinsamer Spruchkörper eines Gerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.

Kurz erklärt

  • Die Landesregierungen dürfen durch Rechtsverordnung Gerichte für mehrere Bezirke einrichten oder umschichten.
  • Dies soll die Bearbeitung von Verfahren effizienter und schneller gestalten.
  • Die Ermächtigung kann an die Landesjustizverwaltungen übertragen werden.
  • Besondere Ermächtigungen der Landesregierungen haben Vorrang.
  • Mehrere Bundesländer können gemeinsame Gerichte oder Spruchkörper vereinbaren und Gerichtsbezirke über Landesgrenzen hinweg ausdehnen.