Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 51
§ 51 – gvg
(1) Ein Schöffe ist seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat. (2) Die Entscheidung trifft ein Strafsenat des Oberlandesgerichts auf Antrag des Richters beim Amtsgericht durch Beschluss nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des beteiligten Schöffen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. (3) Der nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Senat kann anordnen, dass der Schöffe bis zur Entscheidung über die Amtsenthebung nicht zu Sitzungen heranzuziehen ist. Die Anordnung ist nicht anfechtbar.
Kurz erklärt
- Ein Schöffe kann seines Amtes enthoben werden, wenn er seine Pflichten schwer verletzt.
- Die Entscheidung über die Amtsenthebung trifft ein Strafsenat des Oberlandesgerichts.
- Der Antrag zur Amtsenthebung muss vom Richter beim Amtsgericht gestellt werden.
- Vor der Entscheidung werden die Staatsanwaltschaft und der betroffene Schöffe angehört.
- Die Entscheidung und die Anordnung, den Schöffen bis zur Entscheidung nicht heranzuziehen, sind nicht anfechtbar.