§ 189 – gvg
(1) Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten, daß er treu und gewissenhaft übertragen werde. Gibt der Dolmetscher an, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Dolmetscher hinzuweisen. (2) Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art nach dem Gerichtsdolmetschergesetz oder in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt, so genügt vor allen Gerichten des Bundes und der Länder die Berufung auf diesen Eid. (3) In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Beeidigung des Dolmetschers nicht erforderlich, wenn die beteiligten Personen darauf verzichten. (4) Der Dolmetscher oder Übersetzer soll über Umstände, die ihm bei seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit wahren. Hierauf weist ihn das Gericht hin.
Kurz erklärt
- Der Dolmetscher muss einen Eid ablegen, um treu und gewissenhaft zu arbeiten.
- Wenn der Dolmetscher aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten möchte, kann er eine Bekräftigung abgeben, die dem Eid gleichgestellt ist.
- Ein bereits beeidigter Dolmetscher kann seinen Eid vor allen Gerichten des Bundes und der Länder anführen.
- In Familiensachen und freiwilligen Gerichtsbarkeiten ist die Beeidigung des Dolmetschers nicht nötig, wenn die Beteiligten darauf verzichten.
- Der Dolmetscher muss über alle Informationen, die er während seiner Arbeit erhält, Verschwiegenheit wahren.