§ 74f – gvg
(1) Hat im ersten Rechtszug eine Strafkammer die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten oder im Fall des § 66b des Strafgesetzbuches als Tatgericht entschieden, ist diese Strafkammer im ersten Rechtszug für die Verhandlung und Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zuständig. (2) Hat im Fall des § 66b des Strafgesetzbuches im ersten Rechtszug ausschließlich das Amtsgericht als Tatgericht entschieden, ist im ersten Rechtszug eine Strafkammer des ihm übergeordneten Landgerichts für die Verhandlung und Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zuständig. (3) Im Fall des § 66b des Strafgesetzbuches gilt § 462a Absatz 3 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung entsprechend. (4) In Verfahren, in denen über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist, ist die große Strafkammer mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt. Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Schöffen nicht mit.
Kurz erklärt
- Eine Strafkammer, die im ersten Rechtszug die Sicherungsverwahrung vorbehalten hat, bleibt für die Entscheidung darüber zuständig.
- Wenn das Amtsgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Strafkammer des übergeordneten Landgerichts zuständig.
- Bestimmte Regelungen der Strafprozessordnung gelten auch für die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung.
- In diesen Verfahren entscheidet eine große Strafkammer mit drei Richtern und zwei Schöffen.
- Schöffen sind bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung nicht beteiligt.