Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 23c

§ 23c – gvg

(1) Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Betreuungssachen, Unterbringungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen (Betreuungsgerichte) gebildet. (2) Die Betreuungsgerichte werden mit Betreuungsrichtern besetzt. Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des Betreuungsrichters nicht wahrnehmen.

Kurz erklärt

  • An Amtsgerichten gibt es spezielle Abteilungen für Betreuungssachen.
  • Diese Abteilungen heißen Betreuungsgerichte.
  • Betreuungsgerichte werden von Betreuungsrichtern geleitet.
  • Ein Richter auf Probe kann im ersten Jahr nach seiner Ernennung keine Aufgaben eines Betreuungsrichters übernehmen.
  • Die Regelung betrifft die Handhabung von Unterbringungssachen und Zuweisungssachen.