Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 119
§ 119 – gvg
(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel: der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte a) in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen; normal normal b) in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen; normal normal normal alpha normal normal der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte. normal normal normal arabic (2) § 23b Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Oberlandesgerichte entscheiden über Rechtsmittel in Zivilsachen.
- Sie sind zuständig für Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Familienangelegenheiten.
- Auch Beschwerden in freiwilligen Gerichtsbarkeiten fallen in ihren Zuständigkeitsbereich, außer bei Freiheitsentziehung und Betreuungsgerichten.
- Zudem sind sie zuständig für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Landgerichte.
- Bestimmte Regelungen aus § 23b Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 und 4 gelten ebenfalls für diese Zuständigkeiten.