Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 95

§ 95 – gvg

(1) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht wird: gegen einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, sofern er in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist oder auf Grund einer gesetzlichen Sonderregelung für juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht eingetragen zu werden braucht, aus Geschäften, die für beide Teile Handelsgeschäfte sind; normal normal aus einem Wechsel im Sinne des Wechselgesetzes oder aus einer der im § 363 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Urkunden; normal normal auf Grund des Scheckgesetzes; normal normal aus einem der nachstehend bezeichneten Rechtsverhältnisse: a) aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern oder zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgeschäfts, sowohl während des Bestehens als auch nach Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses, und aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Vorstehern oder den Liquidatoren einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft und der Gesellschaft oder deren Mitgliedern; normal normal b) aus dem Rechtsverhältnis, welches das Recht zum Gebrauch der Handelsfirma betrifft; normal normal c) aus den Rechtsverhältnissen, die sich auf den Schutz der Marken und sonstigen Kennzeichen sowie der eingetragenen Designs beziehen; normal normal d) aus dem Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb eines bestehenden Handelsgeschäfts unter Lebenden zwischen dem bisherigen Inhaber und dem Erwerber entsteht; normal normal e) aus dem Rechtsverhältnis zwischen einem Dritten und dem, der wegen mangelnden Nachweises der Prokura oder Handlungsvollmacht haftet; normal normal f) aus den Rechtsverhältnissen des Seerechts, insbesondere aus denen, die sich auf die Reederei, auf die Rechte und Pflichten des Reeders oder Schiffseigners, des Korrespondentreeders und der Schiffsbesatzung, auf die Haverei, auf den Schadensersatz im Falle des Zusammenstoßes von Schiffen, auf die Bergung und auf die Ansprüche der Schiffsgläubiger beziehen; normal normal normal arabic normal normal auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb; normal normal aus den §§ 9, 10, 11, 14 und 15 des Wertpapierprospektgesetzes oder den §§ 20 bis 22 des Vermögensanlagengesetzes. normal normal normal arabic (2) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind ferner die Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 246 Absatz 3 Satz 1, § 396 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes, § 51 Absatz 3 Satz 3 oder § 81 Absatz 1 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes oder nach § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, es sei denn, es handelt sich um kartellrechtliche Auskunfts- oder Schadensersatzansprüche oder um Auskunfts- und Schadensersatzansprüche wegen eines Verstoßes gegen die Artikel 5, 6 oder 7 der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1), und § 13 Absatz 4 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes richtet, normal normal die in § 71 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b bis f genannten Verfahren. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Handelssachen sind zivilrechtliche Streitigkeiten, die Ansprüche gegen Kaufleute betreffen, die im Handelsregister eingetragen sind oder aufgrund besonderer Regelungen nicht eingetragen werden müssen.
  • Diese Streitigkeiten können aus Handelsgeschäften, Wechseln, Schecks oder bestimmten Rechtsverhältnissen wie Handelsgesellschaften und Genossenschaften entstehen.
  • Dazu gehören auch Rechtsverhältnisse bezüglich Marken- und Designschutz sowie der Erwerb von Handelsgeschäften.
  • Das Gesetz regelt auch die Zuständigkeit der Landgerichte in bestimmten Fällen, die mit dem Aktiengesetz, Genossenschaftsgesetz oder dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammenhängen.
  • Ausnahmen gelten für kartellrechtliche Ansprüche und bestimmte digitale Marktregelungen.