Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 21g

§ 21g – gvg

(1) Innerhalb des mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers werden die Geschäfte durch Beschluss aller dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichter auf die Mitglieder verteilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium. (2) Der Beschluss bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; er kann nur geändert werden, wenn es wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Spruchkörpers nötig wird. (3) Absatz 2 gilt entsprechend, soweit nach den Vorschriften der Prozessordnungen die Verfahren durch den Spruchkörper einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen werden können. (4) Ist ein Berufsrichter an der Beschlussfassung verhindert, tritt der durch den Geschäftsverteilungsplan bestimmte Vertreter an seine Stelle. (5) § 21i Abs. 2 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Bestimmung durch den Vorsitzenden getroffen wird. (6) Vor der Beschlussfassung ist den Berufsrichtern, die von dem Beschluss betroffen werden, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (7) § 21e Abs. 9 findet entsprechend Anwendung.

Kurz erklärt

  • Die Verteilung der Geschäfte in einem Spruchkörper erfolgt durch einen Beschluss aller Berufsrichter.
  • Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium.
  • Der Beschluss legt fest, wie die Mitglieder während des Geschäftsjahres an Verfahren mitwirken und kann nur bei bestimmten Umständen geändert werden.
  • Wenn ein Berufsrichter verhindert ist, wird ein festgelegter Vertreter eingesetzt.
  • Vor der Beschlussfassung müssen die betroffenen Berufsrichter die Möglichkeit zur Äußerung erhalten.