Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 47

§ 47 – gvg

Wenn die Geschäfte die Anberaumung außerordentlicher Sitzungen erforderlich machen oder wenn zu einzelnen Sitzungen die Zuziehung anderer als der zunächst berufenen Schöffen oder Ergänzungsschöffen erforderlich wird, so werden Schöffen aus der Ersatzschöffenliste herangezogen.

Kurz erklärt

  • Außerordentliche Sitzungen können einberufen werden, wenn es die Geschäfte erfordern.
  • Bei bestimmten Sitzungen können zusätzliche Schöffen benötigt werden.
  • Diese zusätzlichen Schöffen werden aus einer Ersatzschöffenliste ausgewählt.
  • Die Ersatzschöffenliste enthält Personen, die bereit sind, als Schöffen zu fungieren.
  • Die Regelung sorgt dafür, dass immer genügend Schöffen zur Verfügung stehen.