Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 48
§ 48 – gvg
(1) Ergänzungsschöffen (§ 192 Abs. 2, 3) werden aus der Ersatzschöffenliste zugewiesen. (2) Im Fall der Verhinderung eines Hauptschöffen tritt der zunächst zugewiesene Ergänzungsschöffe auch dann an seine Stelle, wenn die Verhinderung vor Beginn der Sitzung bekannt wird.
Kurz erklärt
- Ergänzungsschöffen werden aus einer speziellen Liste ausgewählt.
- Sie übernehmen die Aufgaben, wenn ein Hauptschöffe verhindert ist.
- Der Ergänzungsschöffe tritt auch dann ein, wenn die Verhinderung vor der Sitzung bekannt wird.
- Die Regelung betrifft die Zuweisung von Ersatzschöffen.
- Es gibt klare Vorgaben für den Einsatz von Ergänzungsschöffen.