Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 74e
§ 74e – gvg
Unter verschiedenen nach den Vorschriften der §§ 74 bis 74 d zuständigen Strafkammern kommt in erster Linie dem Schwurgericht (§ 74 Abs. 2, § 74 d), normal normal in zweiter Linie der Wirtschaftsstrafkammer (§ 74 c), normal normal in dritter Linie der Strafkammer nach § 74 a normal normal normal arabic der Vorrang zu.
Kurz erklärt
- Es gibt verschiedene Strafkammern, die nach bestimmten Vorschriften zuständig sind.
- Das Schwurgericht hat die höchste Priorität bei der Zuständigkeit.
- Die Wirtschaftsstrafkammer kommt an zweiter Stelle.
- Die Strafkammer nach § 74 a hat die dritthöchste Priorität.
- Die Reihenfolge der Zuständigkeit ist klar festgelegt.